Stand: Juni 2023
1. GELTUNGSBEREICH
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen BELL Flavors & Fragrances GmbH (im Folgenden “BELL” genannt) und dem Kunden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie sind von BELL schriftlich bestätigt worden. Mündliche Abreden, Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages werden nur durch schriftliche Bestätigung durch die Geschäftsleitung von BELL wirksam und haben keinen Einfluss auf künftige Verträge zwischen den Parteien. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung ausführen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Verkaufsbedingungen als angenommen.
1.2. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
1.3. Sollten diese Bedingungen dem Käufer nicht mit dem Angebot zugegangen sein oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so gelten sie dennoch, wenn der Käufer sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.
1.4. BELL unterstreicht, dass jedwede vorherigen Absprachen mündlicher Natur keine Anwendung finden.
Insbesondere wird darauf verwiesen, dass BELL-Außendienstmitarbeiter nur zur Entgegennahme von Aufträgen/Bestellungen ermächtigt, aber nicht berechtigt sind, von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen zu treffen oder Geschäftsbedingungen des Käufers anzuerkennen.
2. KOMMUNIKATION / SCHRIFTFORM
Das Schriftformerfordernis ist gewahrt, wenn die Kommunikation mittels E-Mail erfolgt und der Absender für E-Mails, auf deren Inhalt er sich beruft, elektronisch generierte Empfangsbestätigungen vorlegen kann.
3. BESTELLUNGEN/ BESTELLBESTÄTIGUNG
3.1. Angebote durch BELL verstehen sich grundsätzlich als unverbindlich und begründen keine Lieferpflicht. Nachdem der Kunde eine Bestellung abgegeben hat, wird durch eine Bestellbestätigung ein zweiseitiger Vertrag begründet.
3.2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen und Informationen beruhen auf dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand und wurden mit größtmöglicher Sorgfalt ermittelt. Die produktspezifischen Daten basieren auf eigenen Ermittlungen oder auf Angaben der Rohstofflieferanten. Die Übernahme eines Garantieversprechens ist mit der Übermittlung solcher Daten nicht verbunden. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass die Übermittlung von Unterlagen und Informationen den Käufer nicht von seiner Pflicht zur Untersuchung bei ihm eingehender Ware gemäß Ziff. 11.1. dieser Verkaufsbedingungen entbindet und damit keine Aussage zur Verwendungsfähigkeit der Ware zu der vom Kunden beabsichtigten Nutzung verbunden ist (Ziff. 8.7.).
3.3. Der Vertrag gilt grundsätzlich erst dann als geschlossen, wenn Bestellungen des Käufers sowie verspätete oder modifizierte Annahmen von Angeboten schriftlich durch BELL bestätigt werden.
4. LIEFERUNG
4.1. Der Kunde erwirbt das Eigentum am Produkt durch Übergabe und vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 7 dieser Verkaufsbedingungen. Gewerbliche Schutzrechte, Lizenzen darüber oder Vermarktungsrechte werden nicht übertragen.
4.2. BELL ist zur vorzeitigen Lieferung berechtigt.
4.3. BELL ist von der Lieferpflicht frei, wenn der Vorlieferant die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und BELL die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat.
4.4. Jede Lieferung ist unabhängig zu betrachten. Eine eingeschränkte Verfügbarkeit einer Lieferung hat keine Auswirkungen auf andere Bestellungen.
5. PREIS
5.1. Preise der Produkte werden in der Bestellbestätigung fixiert. Eine spätere Veränderung kann nur dann zu einer Preisanpassung führen, wenn der Liefertermin länger als vier Monate nach dem Vertragsschluss liegt.
5.2. Die Preise werden exklusive Mehrwertsteuer und anderer einschlägiger Steuern und Abgaben ausgezeichnet. Mehrwertsteuer wird in gültiger gesetzlicher Höhe auf der Rechnung ausgewiesen.
6. ZAHLUNG
6.1. Die Forderung wird -vorbehaltlich einer anderen, schriftlichen Vereinbarung- entsprechend § 271 I BGB nach Waren- und Rechnungserhalt sofort mit Lieferung oder Bereitstellung fällig. Dieses gilt auch für Teillieferungen.
6.2. Der Käufer gerät in Verzug, wenn ihm nach Eintritt der Fälligkeit eine Mahnung zugeht oder mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung. Bei Verzug hat der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 BGB zu entrichten.
6.3. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.4. Eingehende Zahlungen werden nach unserer Wahl zum Ausgleich der ältesten oder der am geringsten gesicherten Verbindlichkeit verwendet.
6.5. Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Bezahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung. Anzahlungen bei Abschlüssen werden mangels schriftlicher Vereinbarung auf die jeweils ältesten Teillieferungen verrechnet.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
7.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis im Eigentum von BELL.
7.2. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets im Auftrag von BELL. Das Vorbehaltseigentum erstreckt sich deshalb bei einer Be- oder Verarbeitung oder Vermischung auf das neue Produkt.
7.3. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum von BELL auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferte Ware nicht unmittelbar für den Kunden, sondern für Dritte bestimmt ist und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
7.4. Der Käufer tritt schon jetzt seine künftigen Kaufpreisforderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an BELL ab.
7.5. Bei ernsthaften berechtigten Zweifeln an die Zahlungsfähigkeit des Kunden ist BELL berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware ohne Nachfristsetzung zu verlangen.
7.6. BELL kann die Vertragserfüllung gänzlich verweigern oder ein Zurückbehaltungsrecht, auch für Teillieferungen, ausüben, solange der Käufer mit der Ab- bzw. Annahme einer Lieferung oder mit dem Ausgleich einer fälligen Zahlungsforderung im Rückstand ist.
8. PRODUKTBESCHAFFENHEIT, MINIMALABWEICHUNGEN, GARANTIEN
8.1. Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus den Produktspezifikationen von BELL. Für die Ware einschlägige identifizierte Verwendungen nach der Europäischen Chemikalienverordnung (REACH) stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
8.2. Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind.
8.3. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien bzw. zugesicherte Eigenschaften, wenn sie als solche vereinbart und bezeichnet werden.
8.4. In der Natur der Ware liegende Qualitätsschwankungen, die keine Auswirkungen auf die gewünschte Verwendung haben, berechtigen den Käufer nicht zur Reklamation bzw. zur Anmeldung von Ansprüchen.
8.5. Soweit BELL den Kunden im Zusammenhang mit der Bestellung berät, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Ware befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Untersuchungen.
8.6. Der Käufer ist für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften und Anordnungen über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.
8.7. BELL haftet in keinem Fall dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Kunden beabsichtigte Verwendung geeignet ist.
9. TRANSPORT, VERPACKUNG, GEFAHRENÜBERGANG
9.1. Falls nicht anderes vereinbart, wird die Auswahl des Versandweges BELL überlassen.
9.2. Lieferung erfolgt inklusive Verkaufs-/Umverpackungen und Transportverpackungen. Der Käufer trägt die Kosten der Entsorgung dieser Verpackungen i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 bis 5 VerpackG. Sofern der Käufer von BELL die Rücknahme der Verpackungen verlangt, ist der Käufer verpflichtet, die Kosten des Rücktransportes der Verpackungen zum Betriebsstandort von BELL zu tragen, welcher i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 4 VerpackG als Ort der Rückgabe gilt. Für die Einhaltung der beim Rücktransport zu beachtenden Vorschriften, beispielsweise gefahrgutrechtliche Vorschriften, ist der Käufer verantwortlich.
9.3. Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Einzelfall vereinbarten Handelsklausel, für deren Auslegung die INCOTERMS® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung Anwendung finden.
9.4. Bei Anlieferung beschädigter Ware ist BELL unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, zu informieren. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden und der Käufer kann Ansprüche hieraus gegenüber BELL nicht ableiten. Der Käufer hat sich die Beschädigung durch die den Transport ausführende Person schriftlich quittieren zu lassen oder diese in sonst geeigneter Weise zum Zweck des Beweises zu dokumentieren.
9.5. Leihgebinde, die im Eigentum von BELL stehen, sind zeitnah, spätestens innerhalb von 2 Monaten ab Lieferung an BELL kostenfrei zurück zu geben. Eine nicht unverzügliche Rückführung berechtigt BELL zur Berechnung von Leihgebühren. Eine Nutzung von Leihgebinden als Lagerbehältnis durch den Käufer für die Dauer der Produkt-MHD oder darüber hinaus ist nicht gestattet. Ausdrücklich ist dem Käufer untersagt, das Leihgebinde mit anderen Produkten zu befüllen.
10. ABNAHMEVERZUG
10.1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist stillschweigt, die Abnahme verweigert oder ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann BELL vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
10.2. Die durch die verspätete Abnahme verursachten Kosten, insbesondere solche der Lagerung und erneute Anlieferung, hat der Kunde zu tragen.
11. UNTERSUCHUNGSPFLICHT/ BEANSTANDUNGEN/ GEWÄHRLEISTUNG
11.1. Die Ware ist bei Erhalt unverzüglich auf Gewicht, Anzahl, Menge, Form, Art und andere relevante Charaktereigenschaften gemäß BELL-Spezifikation zu untersuchen. Abweichungen sind sofort mitzuteilen. Beanstandungen von Kunden können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 10 Kalendertagen nach Warenempfang und vor Verarbeitung schriftlich und detailliert bei BELL angemeldet werden.
11.2. Sofern BELL die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
11.3. Nach Ablauf der in 11.1. genannten, 10-tägigen Rügefrist sind die Mängelrüge und damit zusammenhängende Ansprüche ausgeschlossen.
11.4. Bei vereinbarter Lieferung von abweichender Qualität stehen dem Käufer keinerlei Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.
12. RÜCKTRITT
BELL erlangt ein Rücktrittsrecht, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde oder Zahlungsverpflichtungen aus vorangegangenen Lieferungen von BELL nicht ausgeglichen sind, obwohl sich der Käufer im Verzug befindet, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorkasse.
13. DATENSCHUTZ
BELL weist ausdrücklich darauf hin, dass Kundendaten aus der Lieferbeziehung entsprechend § 26 Bundesdatenschutzgesetz zum internen Gebrauch gespeichert werden.
14. HAFTUNG
14.1. Ein bestätigter Liefertermin steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Bei Nichtbelieferung von BELL durch den Lieferanten steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, falls der Liefertermin um mehr als einen Monat überschritten wird.
14.2. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und deren Einhaltung der Kunde regelmäßig erwarten kann, ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
14.3. Die Haftung auf Schadensersatz nach Punkt 14.2. ist in der Höhe auf die vorgesehene Vergütung aus der jeweiligen Einzelbestellung begrenzt.
14.4. Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft, haftet BELL unbeschränkt.
14.5. Die Haftung für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen, sowie die Haftung für jede andere Art von Mangelfolgeschaden ist ausgeschlossen.
14.6. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet BELL nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt.
14.7. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
14.8. Ereignisse höherer Gewalt, die nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten sind, entbinden BELL von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Der Kunde erhält unverzüglich Mitteilung darüber, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Eine darüber hinaus wirkende Haftung ist ausgeschlossen. Höhere Gewalt sind alle Umstände, die unabhängig vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien sind. Beispiele höherer Gewalt sind Naturkatastrophen, Regierungsentscheidungen, Behördenentscheidungen, die nicht vorhersehbar waren, Blockaden, innere Unruhen, Mobilmachung, Streiks bei Kooperationspartnern, Beschlagnahme, Embargos, Krieg, militärische Konflikte und Terrorismus, sowie sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss des Vertrages eintreten.
14.9. BELL haftet nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf der vom Käufer veranlassten ordnungsgemäßen Befolgung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen beruhen.
15. GEHEIMHALTUNG
15.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen und sonstigen Unterlagen, die das Geschäft von BELL betreffen, strikt geheim zu halten. Sie dürfen Dritten nicht offengelegt werden.
15.2. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung und/oder bei Scheitern eines Vertrages.
15.3. Unterauftragnehmer sind entsprechend zu verpflichten.
16. GERICHTSSTAND / ERFÜLLUNGSORT
Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist Leipzig, Deutschland. Der Erfüllungsort für alle Transaktionen ist Leipzig, Deutschland.
17. VERTRAGSÄNDERUNGEN / SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen von vorstehenden Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung der Schriftformklausel. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen unwirksam oder nichtig werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
18. ANWENDBARES RECHT
Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
19. MASSGEBLICHE BEDEUTUNG
Die Verkaufsbedingungen werden in Deutsch und Englisch zur Verfügung gestellt. Bei abweichenden Bedeutungen einzelner Absätze ist jeweils ausschließlich die deutsche Version maßgeblich.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen liegen unseren Verträgen zugrunde.
1. GELTUNGSBEREICH
Unsere Einkäufe, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Verkäufers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie sind von uns schriftlich bestätigt worden. Auch durch die Annahme der gelieferten Ware erkennen wir keine abweichenden Bedingungen des Verkäufers an. Die Einkaufsbedingungen der BELL Flavors & Fragrances GmbH (im Folgenden “BELL” genannt) gelten auch dann, wenn der Vertrag in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen der BELL abweichender Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos ausgeführt wird.
Spätestens mit dem Versand der bestellten Waren oder einer Teillieferung gelten unsere Einkaufsbedingungen als angenommen.
2. KOMMUNIKATION / SCHRIFTFORM
Das Schriftformerfordernis ist gewahrt, wenn die Kommunikation mittels E-Mail erfolgt und der Absender für E-Mails, auf deren Inhalt er sich beruft, elektronisch generierte Empfangsbestätigungen vorlegen kann.
3. VERTRAGSSCHLUSS
3.1. Bestellungen und Bestelländerungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bei Änderungen des Angebots nach einer Anfrage von BELL muss der Auftragnehmer gesondert auf die entsprechende Änderung hinweisen. Mündlich und telefonisch getroffene Absprachen bedürfen zur Gültigkeit einer (nachträglichen) schriftlichen Bestätigung.
3.2. Alle Bestellungen sind vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen. An die Bestellung ist BELL nur gebunden, wenn die Auftragsbestätigung innerhalb von 2 Werktagen ab Bestelldatum schriftlich eingeht.
3.3. Kostenvoranschläge, Muster, Proben und ähnliches werden mit oder ohne anschließenden Vertragsschluss nicht vergütet.
4. TERMINE, VERZÖGERUNGEN
4.1. Die in der Bestellung aufgeführten Termine sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins sind der Eingang der Ware bzw. der Abschluss und die Abnahme der vereinbarten Leistungserbringung bei BELL.
4.2. Sobald der Auftragnehmer absehen kann, dass er seine vertragliche Verpflichtung ganz oder teilweise nicht erfüllen kann, ist BELL unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht umfasst Gründe der Verzögerung und voraussichtliche Dauer.
4.3. Erfüllt der Auftragnehmer nicht innerhalb der Lieferfrist, so stehen BELL alle Ansprüche nach den gesetzlichen Regelungen zu. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Verzugsschaden- und Aufwendungsersatzansprüche dar.
4.4. BELL ist im Verzugsfall berechtigt, Deckungskäufe auf Kosten des Lieferanten selbst durchzuführen.
4.5. Ist der Lieferant in Verzug, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 %- Punkten des Gesamtbestellwertes pro Tag der Überschreitung, höchstens jedoch 5 %-Punkte des Bestellwertes zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist für den Zeitraum der Überschreitung der Leistungsfrist bis zur vollständigen Erbringung der Leistung oder bis zur Zustellung der Rücktrittserklärung zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt vorbehalten. Eine etwa gezahlte Vertragsstrafe ist auf den Schadenersatzanspruch anzurechnen. BELL ist berechtigt die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung des Auftrages geltend zu machen und den Betrag der Vertragsstrafe vom Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen.
5. EIGENTUMSVORBEHALT
Wird die bestellte Ware unter Eigentumsvorbehalt geliefert, ist BELL dennoch berechtigt, die Vorbehaltsware zu nutzen und zu verarbeiten.
6. GEWÄHRLEISTUNG/ GARANTIE
6.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Ware alle, bei Rohstoffen in der BELL-Spezifikation geforderten und vom Lieferanten zugesagten Eigenschaften aufweist. Die Ware muss für die vertraglich vorgesehene Verwendung tauglich sein. Artikel, die unter Auszeichnung eines Mindesthaltbarkeitsdatums bzw. Verbrauchsdatums geliefert werden, müssen bei Lieferung eine Restlaufzeit von mindestens 75% der gesamten Haltbarkeitsdauer aufweisen.
6.2. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, übernimmt der Lieferant die Garantie dafür, dass die gelieferten Waren in jeder Hinsicht den vereinbarten Spezifikationen, dem neuesten Stand in Wissenschaft und Technik, sowie den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien für den jeweiligen Verwendungszweck, insbesondere lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, entsprechen und für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind.
6.3. Für die Rechte von BELL bei Sach- und/oder Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften.
6.4. Mängel werden unverzüglich nach Kenntnis schriftlich angezeigt. Nicht offensichtliche Mängel werden nach Feststellung und innerhalb von vier Wochen, bei Rohstoffen innerhalb des MHDs, angezeigt. Eine Bestätigung auf Lieferscheinen gilt nicht als Genehmigung der Ware.
6.5. Entstehen BELL im Zusammenhang mit der mangelhaften Lieferung Aufwendungen oder Kosten (z.B. Untersuchungs- oder Gutachterkosten, Kosten notwendiger Ersatz- bzw. Deckungskäufen bei anderen Lieferanten, Kosten von Rückrufaktionen, Kosten der Rechtsverfolgung), so hat der Lieferant diese zu erstatten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
6.6. Der Lieferant stellt BELL auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln oder Produktschäden seiner Lieferung aufgrund seines Verursachungsanteils erhoben werden.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer für die Lieferware angemessenen Deckungssumme abzuschließen und während der Dauer der Lieferbeziehung aufrechtzuerhalten.
7. VERSANDBEDINGUNGEN/ GEFAHRÜBERGANG
7.1. Alle Lieferungen erfolgen vorbehaltlich anderer schriftlicher Absprachen frei Haus. Die Lieferung beinhaltet auch die Kosten der Verpackung und der Transportversicherung.
7.2. Bei vom Vertrag abweichenden Lieferterminen, behält sich BELL vor, die Ware auf Kosten des Auftragnehmers zurückzusenden.
7.3. Teillieferungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Bestätigung akzeptiert.
7.4. Die notwendigen Sicherheitsdatenblätter und in der Bestellung angeforderten Dokumente sind spätestens mit dem Versand der Ware bzw. mit dem Erbringen der Dienstleistung mitzuliefern.
8. PREISE/ FÄLLIGKEIT/ ERFÜLLUNGSORT
8.1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Die Einzelpreise werden in der Bestellung netto ausgewiesen.
8.2. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz von BELL. Soweit kein anderer Erfüllungsort vereinbart ist, erfolgt die Leistung dort.
8.3. Rechnungskopien sind deutlich als solche zu kennzeichnen.
8.4. Die Frist für die Bezahlung der Rechnung beginnt mit dem Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung, aber nicht vor Erhalt der Ware. Mit Zahlung ist weder ein Anerkenntnis ordnungsgemäßer Erfüllung noch ein Verzicht auf etwaige Gewährleistungsansprüche verbunden.
9. GEHEIMHALTUNG
9.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen und sonstige Unterlagen, die das Geschäft von BELL betreffen, strikt geheim zu halten. Sie dürfen Dritten nicht offengelegt werden.
9.2. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung und bei Scheitern eines Vertrages.
9.3. Unterauftragnehmer sind entsprechend zu verpflichten.
10. SCHUTZRECHTE
Der Lieferant garantiert, dass durch die Lieferung seiner Leistung keine Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant stellt BELL auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer derartigen Verletzung geltend gemacht werden.
11. DOKUMENTATION
Der Lieferant ist verpflichtet, von jeder gelieferten Charge unmittelbar vor dem Abfüllen/Verpacken in die Transportbehälter Rückstellmuster zu entnehmen und diese mindestens bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums vorzuhalten. BELL ist berechtigt, jederzeit Proben für Nachuntersuchungen anzufordern.
12. ANWENDBARES RECHT
Für alle Verträge gilt deutsches Recht als vereinbart; die Bestimmungen des UNKaufrechts sind ausgeschlossen.
13. ERFÜLLUNGSORT / GERICHTSTAND / TEILUNWIRKSAMKEIT
13.1. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
13.2. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten, einschließlich der Zahlungspflichten von BELL, ist Leipzig, Deutschland.
13.3. Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit der Bestellung ergebenden Streitigkeiten ist Leipzig, Deutschland.
14. WERBUNG
Dem Auftragnehmer ist es nur nach schriftlicher Genehmigung durch BELL gestattet, bei seiner Werbung auf die bestehende Geschäftsbeziehung mit BELL hinzuweisen. Das gleiche gilt für entsprechende Hinweise auf Ausstellungen und Messen.
15. MASSGEBLICHE BEDEUTUNG
Die Einkaufsbedingungen werden in Deutsch und Englisch zur Verfügung gestellt. Bei abweichenden Bedeutungen einzelner Absätze ist jeweils ausschließlich die deutsche Version maßgeblich.